Urteilsarchiv

Das "neue" Familienrecht ab 01.01.2008

Mit der Reform des Familienrechts und insbesondere des Unterhaltsrechts wurde das geltende Recht laut Bundesregierung an die Wirklichkeit heutiger Familien- und Eheführung angepasst. Beispielsweise wurden auch die Rechte minderjähriger Kinder (zu Lasten der ehemaligen Ehefrau) verstärkt. Um Ihnen hier ein wenig Durchblick zu verschaffen und aufzuzeigen, in welche Richtung die deutschen Gerichte in den neuen Rechtsfragen entscheiden, haben wir hier einige interessante Entscheidungen zusammengefasst.

Bitte bedenken Sie immer, dass jedem Rechtsfall ein Einzelfall zugrunde liegt und daher eine Allgemeingültigkeit der Entscheidung nicht ohne Weiteres anzunehmen ist.

Betreuungsunterhalt (6-jähriges Kind) muss begründet werden

Der Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) entsteht nur bei konkreter Darlegung der fehlenden Betreuungsmöglichkeit des Kindes, so das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.03.2008 - II-4 WF 41/08). Der Elternteil, der ein 6 Jahre altes Kind betreut, muss substantiiert darlegen, warum ihm eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Der Hinweis allein auf das Alter des Kindes reicht zur Begründung eines Anspruches auf Betreuungsunterhalt nicht aus.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf gibt damit wertvolle Hinweise zur Auslegung des neuen Unterhaltsrechts und macht dem bisherigen Altersphasenmodell eine klare Absage. Vielmehr ist grundsätzlich nur dann, wenn die Berechtigte im konkreten Fall substantiiert darlegt, dass maßgebliche Gründe (z.B. besondere Betreuungsbedürftigkeit) eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen, ein über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt möglich. Dies entspricht den Vorgaben des Gesetzgebers und deckt sich mit der inzwischen herrschenden Ansicht in der Literatur (z.B. Menne FamRB 2008, 110, 116; Hamm, Strategien im Unterhaltsrecht, 2008, Kemper, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 161; Wever FamRZ 2008, 553, 556; OLG Celle NJW 2008, 1456).

Insbesondere hat der Gesetzgeber mit dem existierenden Anspruch auf eine Kindesbetreuung ab dem 3. Lebensjahr nach § 24 SGB VIII klar gemacht, dass im Regelfall neben der Betreuungsaufgabe eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Lediglich im Einzelfall könne eine besondere Betreuungsbedürftigkeit eine Ausweitung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen.

OLG Düsseldorf: Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Kindesbetreuung

Nach neuem Unterhaltsrecht ist einer Alleinerziehenden mit zwei Grundschulkindern (6 Jahre und 9 Jahre) nur eine Teilzeittätigkeit von 5 Stunden täglich zumutbar. Kinderbetreuungsplätze sind zu nutzen. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten), so das OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2008 (II-2 WF 62/0).

Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). Da die Ehefrau erstmals nach Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, war ihr eine sofortige Vollzeitbeschäftigung nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten.

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