Unsere Kosten

Die anwaltliche Vergütung ist seit dem 01.07.2004 gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Oft entspricht der Gegenstandswert der Höhe des entstandenen Schadens. Maßgeblich sind für die Bestimmung der Honorarhöhe daneben der Umfang und die Schwierigkeit Ihrer Rechtsangelegenheit. Eine pauschale Benennung der entstehenden Kosten ist daher nicht möglich. Als Anhaltspunkt können Sie sich ein Bild von den Anwaltskosten mit dem Kostenrechner der Allianz Versicherung machen.

Gerne klären wir Sie zu jeder Zeit über die etwaige Höhe unserer Kosten auf. Transparenz ist im Vertrauensverhältnis zu unseren Mandanten für uns eine Selbstverständlichkeit.

Sollte es sinnvoll erscheinen, bieten wir unseren Mandanten auch die Vereinbarung eines festen Honorars an. Dies gilt insbesondere für außergewöhnlich umfangreiche und in rechtlicher Hinsicht komplexe Fälle oder aber in Fällen, in denen eine stundenbasierte Abrechnung für Sie vorteilhafter ist. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach deutschem Recht momentan noch nur eingeschränkt möglich ist.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sind wir Ihnen bei der Einholung der Kostenübernahmeerklärung gerne behilflich. Im Regelfall übernehmen wir für Sie alle notwendigen Schritte, damit Ihre Rechtsschutzversicherung Sie von Kosten freihält. Die Anwaltskanzlei Javitz & Pisut arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen vertrauensvoll zusammen. Sollten Sie eine Selbstbeteiligung in Ihrem Rechtsschutzvertrag vereinbart haben, bitten wir um möglichst frühe Mitteilung, da uns dadurch unnötiger Verwaltungsaufwand erspart bleibt.

Im Übrigen: Sollte es nach einer bloßen Beratung in unserer Kanzlei zu einer Beauftragung unsererseits kommen, so werden die Kosten der Beratung auf unsere nachfolgende Tätigkeit angerechnet. Mit anderen Worten: Die Beratung war dann für Sie gratis.

Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe (PKH)

Sofern Sie nur über geringes Einkommen verfügen und sich daher um unsere Bezahlung Sorgen machen, so sei auf die Möglichkeit verwiesen, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Beratungshilfe deckt dabei unsere außergerichtliche, die Prozesskostenhilfe (PKH) die gerichtliche Tätigkeit ab. Eine Broschüre des Bundesjustizministeriums halten wir hier für Sie zum Download bereit. Die Broschüre enthält alle wichtigen Informationen zur Beratungshilfe und PKH.

Broschüre Beratungshilfe/PKH

Bitte beachten Sie, dass Sie sich selbst bei Inanspruchnahme der Beratungshilfe mit 10,00 Euro an unseren Kosten beteiligen müssen. Ganz umsonst ist unsere anwaltliche Tätigkeit für Sie bei Anspruch auf Beratungshilfe also nicht. Sofern Sie der Ansicht sind, dass Ihnen Hilfe vom Staat zusteht, so bitten wir Sie, sich mit einem Einkommensnachweis (Sozialhilfebescheid, Arbeitslosenbescheid, Gehaltsabrechnungen, etc.) zum Amtsgericht Ihres Wohnortes zu begeben und dort einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie sich wegen eines Besprechungstermin dann direkt an uns wenden. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsanwaltskanzleien übernehmen wir Beratungshilfemandate, obwohl die Rechtsanwälte hierbei kaum etwas verdienen. Beratungshilfe ist nach unserer Auffassung aber im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips unverzichtbar, um auch einkommensschwachen Bürgern eine adäquate Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung nehmen wir an und vertreten Sie auch mit Beratungshilfe gerne.

Prozessfinanzierung

Bei höheren Streitwerten und fehlendem Geld für einen Prozess besteht die Möglichkeit, mit Hilfe eines gewerblichen Prozessfinanzierers (fast alle großen Versicherungen bieten mittlerweile die Prozessfinanzierung an) zu seinem Recht zu gelangen. Der Prozessfinanzierer übernimmt alle Kosten eines Rechtsstreits (und damit auch die bei uns entstehenden Anwaltskosten), erhält dafür aber im Falle eines Erfolgs einen Teil des Erlöses. Dies bedeutet zunächst, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers nur bei Auseinandersetzungen um höhere Ansprüche möglich ist. Auch prüfen die Prozessfinanzierer die Erfolgsaussichten eines Erfolgs, sodass nur Ansprüche mit einer gewissen Erfolgsprognose finanzierbar sind. Sofern der finanzierte Prozess verloren geht, geht der Prozessfinanzierer leer aus, und den Mandanten hat der Rechtsstreit nichts gekostet. Sollte eine Prozessfinanzierung in Frage kommen (müssen), so beraten wir Sie gerne und klären alle Finanzierungsmöglichkeiten mit dem von Ihnen gewünschten Prozessfinanzierungsunternehmen ab.

Sollten Sie weitere Fragen zu unserem Honorar haben, dann klären wir Sie gerne persönlich auf. Auch die Transparenz unserer Kosten ist unserer Ansicht nach Teil unserer Verpflichtung als Ihr anwaltlicher Vertrauter.

 
 

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