Einige Urteile aus dem Bereich Familienrecht haben wir hier für Sie zusammengestellt. Gerade das Familienrecht wird besonders durch die deutsche Rechtssprechung geprägt. Die Urteile geben einen kleinen Überblick über Ihre Rechte und die daraus resultierenden Möglichkeiten, die die Rechtslage für Sie bietet.
Zum "neuen Unterhaltsrecht" haben wir dabei für Sie extra einige Urteile hier aufgeführt, um die Entscheidungstendenzen der Gerichte aufzuzeigen.
Laut einem Beschluss des OLG Oldenburg vom 20.05.2008 (13 WF 93/08) sind die Erkenntnisse aus einer unzulässigen GPS-Überwachung (um herauszufinden, ob die Ex-Frau eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft aufgenommen hatte, was zu einem Wegfall des nachehelichen Unterhalts führen kann) prozessual nicht verwertbar und somit die darauf basierenden Detektivkosten nicht erstattungsfähig. Grundsätzlich können allerdings auch Detektivkosten als notwendige Verfahrenskosten festgesetzt werden, wenn die Feststellungen für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig und zweckmäßig waren. Der Detektiv sollte dann jedoch aufpassen, dass er sich grundrechtskonform verhält und nur erlaubte Ermittlungsmethoden praktiziert. Sofern dies beherzigt wird, sind im Erfolgsfall die Detektivkosten durchaus ersatzfähig.
Bei einem gemeinschaftlichen Girokonto, für das jeder Ehegatte einzeln verfügungsberechtigt ist (Oder-Konto), haftet der eine Ehepartner auch für Verfügungen, die der andere Partner zu Lasten des Kontos verursacht hat (LG Coburg, Urteil vom 08.05.2007 - 22 O 463/06).
Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht eine langjährig angewandte Rechtsansicht gekippt. Dieses Mal geht es um Unterhaltsansprüche des ein gemeinsames Kind betreuenden Elternteils (meist der Mutter) gegen den Anderen (meist der Vater). Bislang gab es in diesen Fällen unterschiedlich lange Ansprüche, je nachdem ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Diese Ungleichbehandlung ist nun für verfassungswidrig erklärt worden.
Der BGH (Aktenzeichen: XII 152/04) hat die bislang bestehende Rechtsansicht bestätigt, wonach Unterhaltsrückstände, die Zeitabschnitte betreffen, die ein Jahr oder länger zurückliegen, in der Regel verwirkt sind und daher nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Verwirkung setzt ein sogenanntes Zeitmoment und ein sogenanntes Umstandsmoment voraus. Die zeitliche Grenze setzt der Bundesgerichtshof an bei Unterhaltsrückständen, die mindestens ein Jahr zurückliegen.
Das OLG Schlewig hat mit Urteil vom 18.09.2006 (Az.: 15 UF 17/06) klargestellt, dass Steuervorteile aus Wiederverheiratung (Lohnsteuerklasse III statt Lohnsteuerklasse I) nicht dem geschiedenen („alten“) Ehegatten zu Gute kommen, der Unterhalt bezieht. Im Falle hatte die geschiedene Ehefrau erhöhten Unterhalt verlangt, da ihr ehemaliger Ehemann nun nach Wiederverheiratung und damit einhergehender Veranlagung in der Lohnsteuerklasse III ein erhöhtes Nettoeinkommen bezieht. Das OLG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die neuen Splittingvorteile nur der neuen Ehe zu Gute kommen. Insoweit ist der Ehemann bei Berechnung des Unterhalts so zu behandeln, als würde er weiterhin nach Lohnsteuerklasse I besteuert. Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Schleswig die bisherige vorherrschende Ansicht in der rechtswissenschaftlichen Literatur.
Anders ist die Rechtslage übrigens beim Kindesunterhalt. Hier kommen Steuervorteile aus Wiederverheiratung auch den Kindern aus erster Ehe zu Gute (BGH, Urteil vom 11.05.2005 – XII ZR 211/02).
Der einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegende Unterhaltsverpflichtete muss seine tatsächliche und fiktive Leistungsunfähigkeit eingehend darlegen.
Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.05.2006 – 9 UF 238/05) hat die hohen Anforderungen, die an den Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinen minderjährigen Kindern zu stellen sind, bestätigt. Im Fall hatte der Vater, der zur Zahlung von Unterhalt für 2 gemeinsame Kinder aufgefordert wurde, lediglich angegeben, er beziehe Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) und finde keine Arbeit. Daher könne er keinen Unterhalt leisten. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten diese Einlassung als nicht ausreichend erachtet und den Vater zur Zahlung von Unterhalt verurteilt.
Das OLG Brandenburg hat die Urteile vollumfänglich bestätigt. Der Beklagte habe weder ausreichend dargelegt, dass er sich ernsthaft auf Arbeitssuche befand. Dafür wären Nachweise erforderlich gewesen, dass der Beklagte für die Suche nach Arbeit einen Zeitaufwand betreibt, der dem eines vollschichtig Erwerbstätigen entspricht (!). Mit anderen Worten: mindestens 35 Stunden pro Woche müssen für die Stellensuche (Bewerbungen anfertigen, Kontakte suchen, Fortbildungsmaßnahmen, etc.) aufgebracht werden. Noch habe der Beklagte ausreichend belegt, dass er sich zumindest um eine Nebentätigkeit bewerbe. Da Nebeneinkünfte neben Hartz-IV-Leistungen zumindest dann anrechnungsfrei bleiben, wenn sie zur Befriedigung von titulierten Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder dienen, fehlten bereits insoweit die notwendigen Belege. Denn alleine mit einer Nebentätigkeit hätte der Beklagte den Unterhalt zahlen können, da die Hartz-IV-Leistungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen.
© 2006 Javitz & Pisut - Rechtsanwälte | Impressum