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Oktober 2011: Kosten eines Gerichtsprozesses steuerlich abziehbar?

Eine Frau hatte erfolglos einen Gerichtsprozess gegen ihre Krankenversicherung geführt. Die hierbei entstanden Kosten im Bereich 10.000,00 € (Gerichts- und Anwaltskosten) hatte sie dann bei der Einkommenssteuerfestsetzung als Abzug geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht, was vom Finanzgericht bestätigt wurde. Der Fall wurde dann dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10) vorgelegt, der über die Abzugsfähigkeit entscheiden musste.

Wie würden Sie entscheiden?

Überraschend gab der BFH seine bisherige, langjährige Rechtsprechung auf und entschied, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Als einzige Einschränkung stellte der BFH klar, dass ein Abzug nur dann möglich sei, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Insofern sind künftig Kosten, die einer Privatperson für zivilrechtliche Prozesse entstehen, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG in Zukunft grundsätzlich abzugsfähig.

Für jeden Steuerzahler besteht nun die Möglichkeit, Kosten eines juristischen Verfahrens bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als außergewöhnliche Belastungen anzugeben und damit die Steuerlast zu reduzieren. Wie das Finanzamt dann überprüfen will, ob ein Prozess Aussicht auf Erfolg hatte, bleibt fraglich. Denken Sie also dran, beim Lohnsteuerjahresausgleich etwaige Prozesskosten als Abzugsposten anzugeben.

Übrigens können sogar Kosten für eine eigene (auch erfolglose) Strafverteidigung als außergewöhnliche Belastung und sogar teils als Werbungskosten anerkannt werden. Das Finanzgericht Münster hatte in einem kürzlich vorgelegten Fall (Urteil v. 19.8.2011, 14 K 2610/10) zwar die Abzugsfähigkeit verneint, aber Revision zugelassen, um die Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf Verteidigerkosten zu überprüfen. In die gleiche Richtung ging eine kürzliche Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 14.12.2011, 2 K 6/11), auch hier wurde Revision an den BFH zugelassen.

Eine interessante Entscheidung des BFH, die enorme praktische Relevanz besitzt. Man kann momentan nur empfehlen, Kosten, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstehen, künftig als Abzug steuerlich geltend zu machen.

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