Anfang Juni hat das Bundesfinanzministerium den obersten Landesfinanzbehörden neue allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung erteilt. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, das Thema der steuerlichen Absetzung von Unterhalt (was auch für unverheiratete Paare gelten kann) in Form eines kurzen Newsletters zu behandeln.
Unterhaltszahlungen können im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 7.680,00 € abgesetzt werden. Die steuerliche Absetzbarkeit des Unterhalts der (geschiedenen) Ehefrau über die Anlage U bzw. des Kindes über die Anlage K ist dabei bekannt. Weniger bekannt ist jedoch, dass auch Unterhaltsleistungen an unverheiratete Lebensgefährten oder im Ausland lebende Verwandte (hier unter engeren Voraussetzungen) steuerlich abgesetzt werden können. Und in manchen Fällen ist es wirtschaftlich sinnvoller, den Unterhalt an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung anzusetzen, anstatt den Weg über das begrenzte Realsplitting und damit die Anlage U zu wählen.
Wer Unterhalt zahlt, kann diesen Unterhalt daher möglicherweise steuerlich absetzen. Dies gilt deshalb, da den gesetzlich Unterhaltsberechtigten (Ehefrau, Kinder, etc.) nach § 33a Absatz 1 Satz 21 EStG die Personen gleichstehen, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde (sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). Hinter diesen komplizierten Worten verbirgt sich der Fall, dass ein Erwerbsloser (der für sich allein staatliche Leistungen in Anspruch nehmen könnte), nur deshalb keine Leistungen erhält, da er mit einem gut verdienenden Lebensgefährten zusammenlebt, der den Lebensunterhalt beider bestreiten kann (Stichwort: Bedarfsgemeinschaft). Eine gemeinsame steuerliche Behandlung ist mangels Ehe nicht möglich, die sozialrechtlichen Nachteile werden über die steuerliche Absetzung als außergewöhnliche Belastung abgefedert.
Wer Unterhalt so absetzen möchte, muss teilweise recht ausführliche Versicherungen abgegeben und Auskünfte erteilen. Dennoch kann sich diese Arbeit lohnen, wenn dadurch nicht unerheblich Steuern gespart werden können.
Die Hinweise des Bundesfinanzministeriums erhalten Sie hier zum Download:
Bitte bedenken Sie, dass die steuerliche Behandlung von Unterhalt extrem einzelfallbezogen und kompliziert ist. Dieser Newsletter soll und kann daher lediglich den Zweck erfüllen, Ihnen die Problematik etwas näherzubringen. Einzelauskünfte sind beim Finanzamt denkbar oder aber bei uns in einer ausführlichen Beratung zu erhalten. Die Kanzlei Javitz & Spandau * Rechtsanwälte im Heusteigviertel steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.
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